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Anlage EÜR 2025 · Zeile 89

Anlage EÜR Zeile 89: Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

Hier trägst du Hinzurechnungen und Abrechnungen ein, die durch einen Wechsel der Gewinnermittlungsart entstehen. Das gilt auch für den Übergangsgewinn bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Bezeichnung der Hinzurechnung/Abrechnung3. Ermittlung des Gewinns › Einzelangaben– Text
Wert der Hinzurechnung/Abrechnung3. Ermittlung des Gewinns › Einzelangaben– Betrag in Euro mit Cent, auch negativ
Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart3. Ermittlung des Gewinns › Summe250 Betrag in Euro mit Cent, auch negativ

Was gehört in Zeile 89?

In Zeile 89 erfasst du Hinzurechnungen und Abrechnungen, die sich aus einem Wechsel der Gewinnermittlungsart ergeben. Wechselst du vom Betriebsvermögensvergleich oder von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmenüberschussrechnung, nimmst du sie im ersten Jahr nach dem Übergang vor.

Gibst du deinen Betrieb auf oder veräußerst du ihn, musst du eine Schlussbilanz nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs erstellen. Der dabei entstehende Übergangsgewinn oder -verlust gehört ebenfalls in Zeile 89.

So füllst du die Zeile aus

Trage den Gesamtbetrag in Euro mit Cent in Kennzahl 250 ein. Ein negativer Betrag ist möglich.

Zusätzlich kannst du die Beträge einzeln mit Bezeichnung und Wert erfassen. Nutzt du das, müssen Bezeichnung und Wert jeweils gemeinsam angegeben werden, und die Summe muss zur Kennzahl 250 passen. Einzelwerte darfst du nur eintragen, wenn du auch den Gesamtbetrag angibst.

Häufige Fehler

Ein häufiger Fehler ist, dass der Gesamtbetrag in Kennzahl 250 nicht mit den erklärten Einzelwerten übereinstimmt.

Ein weiterer Fehler: Du erklärst sowohl Hinzurechnungen und Abrechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart in Zeile 89 als auch eine unentgeltliche Übertragung des Betriebs im Wirtschaftsjahr in Zeile 10. Diese Kombination ist nicht zulässig.

Hast du den Betrieb im Wirtschaftsjahr veräußert oder aufgegeben, musst du zu diesem Zeitpunkt von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich übergehen. Fehlen dann Angaben in Zeile 89, meldet ELSTER einen Fehler.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 600690Die Bezeichnung und der Wert der Hinzurechnung/Abrechnung müssen gemeinsam angegeben werden.
  • FehlerPrüfregel 600692Bitte tragen Sie ausschließlich dann Einzelwerte ein, wenn Sie auch Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart eingegeben haben.
  • FehlerPrüfregel 600691Die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelwerten bei Hinzurechnungen/Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart stimmt nicht mit dem erklärten Summenwert überein.
  • FehlerPrüfregel 600086Es wurden sowohl Hinzu- und Abrechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart (Zeile 89) als auch eine unentgeltliche Übertragung des Betriebs im Wirtschaftsjahr (Zeile 10) erklärt. Dies ist nicht zulässig.
  • FehlerPrüfregel 600043Der Betrieb wurde im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr veräußert oder aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt ist zwingend von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen. Es liegen aber keine Hinzu- und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart vor.
  • FehlerPrüfregel 600648Der korrigierte Gewinn/Verlust entspricht nicht den Betriebseinnahmen abzüglich der Summe der Betriebsausgaben und der steuerfreien Einnahmen, zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben korrigiert um die Investitionsabzugsbeträge (nach § 7g Absatz 1 und § 7g Absatz 2 EStG), den Gewinnzuschlag nach § 6c in Verbindung mit § 6b Absatz 7 und 10 EStG, die Hinzurechnungen beziehungsweise Abrechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sowie um die Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften.

Zeile 89 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2023–202589
2019–2022102
2016–201878

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage EÜR Zeile 89 ein?

Die Hinzurechnungen und Abrechnungen, die durch einen Wechsel der Gewinnermittlungsart entstehen, als Gesamtbetrag in Kennzahl 250. Dazu gehört auch der Übergangsgewinn oder -verlust bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs.

Wann muss ich Zeile 89 ausfüllen?

Im ersten Jahr nach dem Übergang vom Betriebsvermögensvergleich oder von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmenüberschussrechnung. Außerdem, wenn du deinen Betrieb aufgegeben oder veräußert hast.

Muss ich Zeile 89 ausfüllen, wenn ich die Gewinnermittlungsart nicht gewechselt habe?

Nein. Ohne Wechsel der Gewinnermittlungsart und ohne Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs bleibt die Zeile leer.

Alle Zeilen der Anlage EÜR 2025 im Überblick

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