Anlage EÜR Zeile 89: Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
Hier trägst du Hinzurechnungen und Abrechnungen ein, die durch einen Wechsel der Gewinnermittlungsart entstehen. Das gilt auch für den Übergangsgewinn bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs.
Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org
So steht es im Formular
| Feld (amtliche Bezeichnung) | Kennzahl | Eingabe |
|---|---|---|
| Bezeichnung der Hinzurechnung/Abrechnung3. Ermittlung des Gewinns › Einzelangaben | – | Text |
| Wert der Hinzurechnung/Abrechnung3. Ermittlung des Gewinns › Einzelangaben | – | Betrag in Euro mit Cent, auch negativ |
| Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart3. Ermittlung des Gewinns › Summe | 250 | Betrag in Euro mit Cent, auch negativ |
Was gehört in Zeile 89?
So füllst du die Zeile aus
Häufige Fehler
Was ELSTER bei dieser Zeile prüft
Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.
- FehlerPrüfregel 600690Die Bezeichnung und der Wert der Hinzurechnung/Abrechnung müssen gemeinsam angegeben werden.
- FehlerPrüfregel 600692Bitte tragen Sie ausschließlich dann Einzelwerte ein, wenn Sie auch Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart eingegeben haben.
- FehlerPrüfregel 600691Die sich rechnerisch ergebende Summe aus den erklärten Einzelwerten bei Hinzurechnungen/Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart stimmt nicht mit dem erklärten Summenwert überein.
- FehlerPrüfregel 600086Es wurden sowohl Hinzu- und Abrechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart (Zeile 89) als auch eine unentgeltliche Übertragung des Betriebs im Wirtschaftsjahr (Zeile 10) erklärt. Dies ist nicht zulässig.
- FehlerPrüfregel 600043Der Betrieb wurde im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr veräußert oder aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt ist zwingend von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen. Es liegen aber keine Hinzu- und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart vor.
- FehlerPrüfregel 600648Der korrigierte Gewinn/Verlust entspricht nicht den Betriebseinnahmen abzüglich der Summe der Betriebsausgaben und der steuerfreien Einnahmen, zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben korrigiert um die Investitionsabzugsbeträge (nach § 7g Absatz 1 und § 7g Absatz 2 EStG), den Gewinnzuschlag nach § 6c in Verbindung mit § 6b Absatz 7 und 10 EStG, die Hinzurechnungen beziehungsweise Abrechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sowie um die Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften.
Zeile 89 in früheren Jahren
Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:
| Steuerjahr | Zeile |
|---|---|
| 2023–2025 | 89 |
| 2019–2022 | 102 |
| 2016–2018 | 78 |
Häufige Fragen
Was trage ich in Anlage EÜR Zeile 89 ein?
Wann muss ich Zeile 89 ausfüllen?
Muss ich Zeile 89 ausfüllen, wenn ich die Gewinnermittlungsart nicht gewechselt habe?
Alle Zeilen der Anlage EÜR 2025 im Überblick
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