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Anlage EÜR 2025 · Zeile 83

Anlage EÜR Zeile 83: Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 4 EStG

Hier trägst du Betriebsausgaben ein, die mit steuerfreien Sanierungserträgen zusammenhängen und deshalb nicht abziehbar sind. Der Betrag erhöht deinen Gewinn.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 4 EStG245 Betrag in Euro mit Cent

Was gehört in Zeile 83?

In Zeile 83 trägst du nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 4 EStG ein. Das sind Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Sanierungserträgen stehen.

Steuerfreie Sanierungserträge werden in Zeile 80 abgezogen. Die dazugehörigen Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern. Deshalb werden sie in Zeile 83 wieder hinzugerechnet.

Die Hinzurechnungen in den Zeilen 81 bis 83 zusammen sind nur bis zur Höhe der insgesamt erklärten Betriebsausgaben in Zeile 75 zulässig.

So füllst du die Zeile aus

Trage den Betrag in Euro mit Cent ein. Die Kennzahl lautet 245.

Es geht um Aufwendungen, die du bereits in deinen Betriebsausgaben abgezogen hast. Den nicht abziehbaren Teil rechnest du hier wieder hinzu. Das gilt unabhängig davon, in welchem Wirtschaftsjahr der Sanierungsertrag zufließt.

Bei Körperschaften sind Angaben zu Sanierungserträgen und Sanierungskosten nicht in der Anlage EÜR, sondern in der Anlage ZVE und gegebenenfalls in der Anlage SAN der Körperschaftsteuererklärung zu machen.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 600679Eingaben zu Sanierungserträgen in Zeile 80 und/oder zu Sanierungskosten in Zeile 83 sind bei Körperschaften ausschließlich auf der Anlage ZVE und, soweit erforderlich, auf der Anlage SAN der Körperschaftsteuererklärung zu machen.
  • FehlerPrüfregel 600681Als Hinzurechnung wegen nicht abziehbarer Betriebsausgaben (Zeilen 81 bis 83) soll ein Betrag addiert werden, der die insgesamt erklärten Betriebsausgaben in Zeile 75 übersteigt. Eine Hinzurechnung ist nur bis zur Höhe der erklärten Betriebsausgaben zulässig.
  • FehlerPrüfregel 600648Der korrigierte Gewinn/Verlust entspricht nicht den Betriebseinnahmen abzüglich der Summe der Betriebsausgaben und der steuerfreien Einnahmen, zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben korrigiert um die Investitionsabzugsbeträge (nach § 7g Absatz 1 und § 7g Absatz 2 EStG), den Gewinnzuschlag nach § 6c in Verbindung mit § 6b Absatz 7 und 10 EStG, die Hinzurechnungen beziehungsweise Abrechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sowie um die Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften.

Zeile 83 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2024–202583
202380
2019–202296

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage EÜR Zeile 83 ein?

Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 4 EStG. Das sind Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Sanierungserträgen. Der Betrag wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

Woher weiß ich, welche Betriebsausgaben nicht abziehbar sind?

Das ergibt sich aus den Regelungen des § 3c Abs. 4 EStG. Danach dürfen Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Sanierungserträgen zusammenhängen, den Gewinn nicht mindern. Die konkreten Beträge entnimmst du deiner Buchführung.

Muss ich Zeile 83 auch als Körperschaft ausfüllen?

Nein. Bei Körperschaften sind Angaben zu Sanierungserträgen und Sanierungskosten ausschließlich in der Anlage ZVE und, soweit erforderlich, in der Anlage SAN der Körperschaftsteuererklärung zu machen.

Alle Zeilen der Anlage EÜR 2025 im Überblick

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