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Umsatzsteuererklärung 2025 · Zeile 33

Umsatzsteuererklärung Zeile 33: Umsätze nach § 24 UStG mit Steuerzahlung (Sägewerkserzeugnisse, Getränke, Wein)

Hier tragen Land- und Forstwirte mit Durchschnittssatzbesteuerung die Umsätze ein, für die sie trotzdem Steuer zahlen müssen, zum Beispiel bestimmte Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholische Flüssigkeiten wie Wein.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Steuerpflichtige Umsätze (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben), für die eine Steuer nach § 24 UStG zu entrichten ist (Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholische Flüssigkeiten, z. B. Wein)B. Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben › Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG346 Betrag in Euro ohne Cent, auch negativ
Steuerpflichtige Umsätze (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben), für die eine Steuer nach § 24 UStG zu entrichten ist (Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholische Flüssigkeiten, z. B. Wein)B. Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben › Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG347 Betrag in Euro mit Cent, auch negativ

Was gehört in Zeile 33?

In Zeile 33 trägst du steuerpflichtige Umsätze deines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein, für die nach § 24 UStG eine Steuer zu entrichten ist, einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben. Das sind Sägewerkserzeugnisse und Getränke, die nicht in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind, sowie alkoholische Flüssigkeiten wie Wein.

Auch diese Umsätze gehören zur Durchschnittssatzbesteuerung. Den Durchschnittssatz verminderst du um den zum Zeitpunkt des Umsatzes geltenden Satz für die pauschalierte Vorsteuer. Den so ermittelten Prozentsatz wendest du auf die Bemessungsgrundlage an.

Die Zeile betrifft nur Land- und Forstwirte, die nach § 24 UStG versteuern. Bei Regelbesteuerung gehören die Umsätze in die Zeilen 22 bis 31.

So füllst du die Zeile aus

Trage die Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer in Kennzahl 346 ein und die darauf entfallende Steuer in Kennzahl 347. Beide Angaben gehören zusammen und müssen gemeinsam gemacht werden.

Negative Beträge sind möglich, zum Beispiel bei einer Minderung der Bemessungsgrundlage. Prüfe in diesem Fall, ob es sich um eine Minderung nach § 17 UStG für uneinbringliche Forderungsentgelte handelt.

  • Kennzahl 346: Betrag in Euro ohne Cent, auch negativ
  • Kennzahl 347: Betrag in Euro mit Cent, auch negativ
  • Die Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer und die Steuer müssen gemeinsam angegeben werden.

Häufige Fehler

Nimmst du die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 24.6 UStAE in Anspruch (Freigrenze von 4.000 €), trägst du diese Umsätze ausschließlich in Zeile 34 ein, nicht in Zeile 33.

Bei negativen Beträgen in Abschnitt B prüft ELSTER, ob eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG für uneinbringliche Forderungsentgelte vorliegt. Wenn du eine solche Minderung erklärt hast, musst du auch Umsätze in Abschnitt B angeben.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • HinweisPrüfregel 30946Es wurden Eintragungen zu Umsätzen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in den Zeilen 33 und 34 vorgenommen. Sofern die Freigrenze von 4.000 € für die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 24.6 UStAE in Anspruch genommen wird, sind diese Eintragungen ausschließlich in Zeile 34 vorzunehmen.
  • HinweisPrüfregel 30941Sie haben negative Beträge in einem Umsatz in Abschnitt B (Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben) eingetragen. Eintragungen zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG für uneinbringliche Forderungsentgelte haben Sie jedoch nicht getätigt. Bitte prüfen Sie jeweils, ob es sich bei dem negativen Betrag um eine einzutragende Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG für uneinbringliche Forderungsentgelte handelt.
  • FehlerPrüfregel 30449Die Besteuerungsgrundlagen wurden unvollständig eingegeben (es wurde keines der für die Berechnung der Umsatzsteuer relevanten, verkennzifferten Felder gefüllt).
  • FehlerPrüfregel 30900Die Summe der Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben wurde angegeben, es wurden jedoch keine Einzelbeträge erklärt.
  • FehlerPrüfregel 30314Die angegebene Summe der Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben stimmt nicht mit der Summe der einzelnen Beträge überein.
  • FehlerPrüfregel 30364Die Summe der Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben wurde nicht angegeben, es wurden jedoch die einzelnen Beträge erklärt.
  • FehlerPrüfregel 30655Bei den Umsätzen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG in Form von steuerpflichtigen Umsätzen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben), für die eine Steuer nach § 24 UStG zu entrichten ist (Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholische Flüssigkeiten, zum Beispiel Wein), müssen die Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer und die Steuer gemeinsam angegeben werden.
  • FehlerPrüfregel 30940Sie haben Eintragungen zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG für uneinbringliche Forderungsentgelte getätigt, aber keine Umsätze in Abschnitt B (Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben) angegeben. Bitte entsprechende Umsätze in Abschnitt B (Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben) eintragen.

Häufige Fragen

Was trage ich in Zeile 33 der Umsatzsteuererklärung ein?

Die steuerpflichtigen Umsätze deines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, für die nach § 24 UStG Steuer zu entrichten ist: Sägewerkserzeugnisse und Getränke, die nicht in der Anlage 2 zum UStG stehen, sowie alkoholische Flüssigkeiten wie Wein. Die Bemessungsgrundlage kommt in Kennzahl 346, die Steuer in Kennzahl 347.

Wann muss ich Zeile 33 statt Zeile 34 ausfüllen?

Zeile 33 ist für Umsätze, für die eine Steuer nach § 24 UStG zu entrichten ist. Zeile 34 ist für die übrigen steuerpflichtigen Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für die keine Steuer zu entrichten ist. Wenn du die Freigrenze von 4.000 € für die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 24.6 UStAE nutzt, trägst du diese Umsätze ausschließlich in Zeile 34 ein.

Kann ich in Zeile 33 negative Beträge eintragen?

Ja, negative Beträge sind möglich, zum Beispiel bei einer Minderung der Bemessungsgrundlage. Prüfe, ob es sich um eine Minderung nach § 17 UStG für uneinbringliche Forderungsentgelte handelt. ELSTER weist darauf hin, wenn du negative Beträge in Abschnitt B einträgst, aber keine solche Minderung erklärt hast.

Alle Zeilen der Umsatzsteuererklärung 2025 im Überblick

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